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   VGH Bayern, 10.10.2000 - 20 N 98.3701   

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VGH Bayern, 10.10.2000 - 20 N 98.3701 (https://dejure.org/2000,52198)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.10.2000 - 20 N 98.3701 (https://dejure.org/2000,52198)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Oktober 2000 - 20 N 98.3701 (https://dejure.org/2000,52198)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 28.04.2017 - 15 N 15.967

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Änderungs-Bebauungsplan

    bb) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsmeinung mit einer jedenfalls früher vertretenen Ansicht anderer Senate des Verwaltungsgerichtshofs eine Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf einem Schriftstück außerhalb der Satzungsurkunde - so etwa auf dem beglaubigten Auszug der Niederschrift der Rats- oder Ausschusssitzung mit dem Satzungsbeschluss (BayVGH, U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 62; U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris Rn. 16) oder auf dem Bekanntmachungsvermerk (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 30; U.v. 2.5.2007 a.a.O.) - als grundsätzlich ausreichend für eine Ausfertigung angesehen wird (zum Streitstand auch Ziegler, DVBl. 2010, 291 ff.).

    D.h. auch insofern wird eine "gedankliche Schnur" - im Sinne eines hergestellten gedanklichen Zusammenhangs von Satzungsinhalt und Beurkundung - gefordert, die jeden Zweifel an der Zugehörigkeit aller Teile des Bebauungsplans zur beschlossenen Satzung ausschließt (BayVGH, B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 13; U.v. 18.11.1991 a.a.O. juris Rn. 62; U.v. 16.11.1992 - 14 N 90.2062 - juris Rn. 37; U.v. 10.10.2000 a.a.O. juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 a.a.O. juris Rn. 16).

  • VG München, 08.11.2017 - M 9 K 16.4678

    Erfordernis eines gesonderten Befreiungsantrags

    Generell dürfen die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht überspannt werden, es ist vielmehr als ausreichend anzusehen, wenn den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt wird, um den mit der Ausfertigung verfolgten Zweck zu erreichen (BayVGH, U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris).

    Da das Sitzungsprotokoll vom 5. Juni 2000 keine anderen Inhalte aufweist als den Beschluss über den Bebauungsplan - somit entfällt ein "Heraussuchen" des Beschlusses aus einer Vielzahl von Tagesordnungspunkten -, da die Bezugnahme eindeutig und hinreichend konkret ist und den Bebauungsplan einschließlich Begründung zum Bestandteil des Beschlusses macht (die "gedankliche Schnur" ist damit gegeben) und da die Bekanntmachung durch Anschlag an die Gemeindetafeln vollzogen wurde, ist auch damit nachgewiesen, dass die Bekanntmachung der Ausfertigung - hier gemeint: Unterschrift unter das Sitzungsprotokoll - nachfolgte (BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris; U.v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris; U.v. 20.6.2005 - 25 N 04.1299 - juris; B.v. 7.10.2002 - 20 CS 02.2308 - juris; U.v. 3.9.2002 - 1 B 00.817 - juris; U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris; U.v. 23.7.1992 - 26 N 90.3785 - BayVBl 1993, 725; U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl 1993, 146; U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.567 - BayVBl 1991, 23).

    Diese Erklärung stellt ebenfalls eine ausreichende Ausfertigung dar, da der Satzungsbeschluss vom 5. Juni 2000 Erwähnung findet und der auszulegende Bebauungsplan klar bezeichnet wird (vgl. dezidiert BayVGH, U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris).

  • OVG Thüringen, 21.09.2011 - 1 N 750/06

    Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann der von Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Ausfertigung auch durch Unterschriftsleistung des Bürgermeisters unter der Sitzungsniederschrift i. S. v. § 42 ThürKO oder einem gesondert gefertigten Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit der Wiedergabe des Beschlusses über den Bebauungsplan erfolgen könne (vgl. BayVGH, Urteile vom 18.11.1991 - 14 N 89.1153 -, BayVBl 1993, 146, vom 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - und vom 02.05.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -), seitens des Senats bei Bebauungsplänen jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn in den genannten Schriftstücken nur die Tatsache, dass der Satzungsbeschluss gefasst wurde, festgehalten wird.
  • VGH Bayern, 20.10.2009 - 1 N 06.1545

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan

    Der - auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - vertretenen Auffassung, dass die Ausfertigung auch durch Unterzeichnung eines Auszugs aus der Niederschrift über die Sitzung, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, oder durch eine Unterschrift auf dem Vermerk über die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen könne (vgl. BayVGH vom 18.11.1991 BayVBl 1993, 146; vom 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris; vom 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris), folgt der Senat bei Bebauungsplänen, die nach dem Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO bekanntgemacht wurden, jedenfalls dann nicht, wenn in den genannten Schriftstücken nur die Tatsache, dass der Satzungsbeschluss gefasst wurde, festgehalten wird.
  • VGH Bayern, 20.06.2005 - 25 N 04.1299

    Normenkontrolle, Bebauungsplan, Bekanntmachung, Ausfertigung, Originalurkunde,

    Unter den Senaten des Verwaltungsgerichtshofs besteht auch Einigkeit darüber, dass dies die Herstellung einer der Verkündung der Norm zugrundezulegenden Originalurkunde bedeutet und dass hierfür die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters erforderlich ist (vgl. BayVGH - 1. Senat - vom 4.4.2003 BayVBl 2004, 23; vom 24.2.2004 Az. 1 ZB 04.276; - 14. Senat - vom 18.11.1991 BayVBl 1993, 146; -20. Senat- vom 10.10.2000 Az. 20 N 98.3701; - 23. Senat - vom 16.3.1990 BayVBl 1991, 23; vom 25.2.1993 BayVBl 1993, 530; - 25. Senat - vom 15.2.2005 Az. 25 ZB 00.1906; vom 21.2.2005 Az. 25 N 03.377; - 26. Senat - vom 23.7.1992 BayVBl 1993, 725).
  • VG München, 28.02.2023 - M 1 K 19.6101

    Baugenehmigung für Einfamilienhaus und Anbau mit drei Vollgeschossen, Formelle

    Generell dürfen die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht überspannt werden; es ist vielmehr als ausreichend anzusehen, wenn den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt wird, um den mit der Ausfertigung verfolgten Zweck zu erreichen (BayVGH, U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris Rn. 13).
  • VG München, 28.02.2023 - M 1 K 19.2599

    Vorbescheid für Einfamilienhaus mit Dachgeschoss, Formelle Wirksamkeit des

    Generell dürfen die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht überspannt werden; es ist vielmehr als ausreichend anzusehen, wenn den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt wird, um den mit der Ausfertigung verfolgten Zweck zu erreichen (BayVGH, U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris Rn. 13).
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